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Text des Beschlusses
IX ZR 82/05;
Verkündet am: 
 27.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) liegt nicht vor. Danach ist für eine Rückbeziehung der Zustellungswirkungen im Falle eines zur Verjährungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbescheides erforderlich, dass die Anspruchsbegründung demnächst zugestellt wird (BGH aaO S. 1415 sowie ausdrücklich Leitsatz 2; vgl. demgegenüber BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375 ff). Die Zustellung der Anspruchsbegründung des Klägers setzt die Zahlung des Kostenvorschusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung vorliegend nicht demnächst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gemessen (BGH aaO S. 1415). Der Anspruch des Klägers verjährte am 21. November 2003, während die Zustellung der Anspruchsbegründung - nach Leistung des Kostenvorschusses am 3. März 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der Parallelsache der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verjährung gezahlt worden. Angesichts der mehrmonatigen Untätigkeit des Klägers lagen die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht vor. Grundsatzbedeutung hat diese Annahme nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer
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