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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 5.07;
Verkündet am: 
 26.07.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Lastenausgleich; Schadensausgleich; Rückforderung; Leistungsbescheid; Schuldübernahme.
Leitsatz des Gerichts:
Lastenausgleichsrechtliche Rückzahlungsverpflichtungen, die ein Dritter nach § 415 BGB übernommen hat, dürfen ihm gegenüber im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwGE 35, 170).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 144,81 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Rückzahlung von Lastenausgleichsleistungen, die der Beigeladenen im Jahre 1975 wegen des Verlustes von Grundstücken gewährt worden waren. Nach der Wiedervereinigung hatte die Erbengemeinschaft, zu der die Beigeladene gehört, ihre vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche an die Klägerin abgetreten; im Gegenzug hatte diese sich u.a. zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die im Falle des inzwischen erlangten Schadensausgleichs an die Lastenausgleichsverwaltung zurückzuzahlen sein würden.

2Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Rückzahlungspflicht der Beigeladenen gemäß § 415 BGB wirksam übernommen habe und die Rückforderung daher auch ihr gegenüber durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden könne.

3Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

41. a) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtzulassung der Revision ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass das angegriffene Urteil nicht auf dem vermeintlichen Mangel beruhen kann, zielt das von der Klägerin angestrengte Beschwerdeverfahren gerade auf die von ihr vermisste Zulassung der Revision; das heißt, die Beschwerde führt dann, aber auch nur dann zum Erfolg, wenn einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Revisionszulassungsgrund vorliegt und daher die Zulassung der Revision zu Unrecht verweigert worden ist. Die Nichtzulassung der Revision als solche stellt demnach keinen eigenständigen rügefähigen Revisionszulassungsgrund dar, vielmehr setzt die Zulassung der Revision einen außerhalb der Zulassungsentscheidung liegenden Revisionsgrund voraus.

5b) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten das Recht zugestanden hat, die Rückforderung im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine Frage des gerichtlichen Verfahrens handelt, sondern um eine Frage des materiellen Rechts, die nicht Gegenstand einer Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein kann. Soweit die Klägerin diese Rüge um diesem Einwand zu begegnen nachträglich auf eine Gehörsrüge mit der Begründung umgestellt hat, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag zur fehlenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheides nicht auseinandergesetzt, ist ihr Vorbringen verspätet, weil es erst am 29. März 2007 und damit nach Ablauf der am 17. Januar 2007 endenden Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die lastenausgleichsrechtliche Rückzahlungsverpflichtung der Beigeladenen wirksam übernommen habe und auf dieser Grundlage die Beklagte für berechtigt gehalten, im Wege des Leistungsbescheides gegen die Klägerin vorzugehen. Es hat sich daher der Sache nach mit dem Einwand der Klägerin befasst. Mehr verlangt die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG nicht, sie fordert insbesondere nicht, dass das Gericht den vorgetragenen Argumenten folgt.

6c) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht schließlich auch zu Unrecht eine Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Zwar hatte sie in der Tat bestritten, dass die Beigeladene seinerzeit überhaupt Lastenausgleichsleistungen erhalten hat. Dieses vollständig unsubstantiierte Bestreiten musste dem Gericht aber angesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge keinen Anlass zu Zweifeln an den seinerzeit geflossenen Zahlungen geben. Das gilt umso mehr, als die Beigeladene selbst die mittlerweise sogar ausdrücklich zugestanden hat, die Leistungen erhalten zu haben den Empfang des Geldes niemals in Abrede gestellt und die Erbengemeinschaft es im Übrigen für notwendig befunden hatte, das absehbare Rückforderungsverlangen zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin zu machen.

72. Die neben den Verfahrensrügen erhobene Grundsatzrüge der Klägerin führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Rechtsbehelfs. Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es zulässig ist, einen Rückforderungsbescheid gegen jemanden zu richten, der die Schuld eines nach § 349 Abs. 5 LAG zur Rückzahlung Verpflichteten gemäß § 415 BGB vertraglich übernommen hat.

8Die Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn ihre Bejahung liegt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Hand. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Kreis der Pflichtigen in § 349 Abs. 5 LAG abschließend beschrieben ist. Das bedeutet jedoch weder, dass es diesen Pflichtigen untersagt ist, mit Genehmigung der Behörde eine Schuldübernahme mit einem Dritten zu vereinbaren, noch dass die Behörde gehindert ist, die übernommene Schuld gegenüber dem Dritten durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

9In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht nur vorausgesetzt, dass lastenausgleichsrechtliche Erstattungsansprüche Gegenstand von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittserklärungen sein können, es wird darüber hinaus anerkannt, dass eine Verbürgung oder ein Schuldbeitritt an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Schuld nichts ändert, also auch gegenüber dem Bürgen oder Beitretenden im Wege des Leistungsbescheids geltend gemacht werden kann (Urteil vom 22. April 1970 BVerwG 5 C 11.68 BVerwGE 35, 170). Demselben Rechtsgedanken folgt die Rechtsprechung, wenn sie einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. die Wirkung beimisst, dass der Übernehmende auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche haftet, die dem Ausgleichsfonds gegenüber dem Vermögensübergeber zustanden (Urteil vom 29. März 1984 BVerwG 3 C 18.83 Buchholz 427.7 § 40 RepG Nr. 2; Beschluss vom 12. April 2002 BVerwG 3 B 122.01 n.v.).

10Vergleichbares gilt für eine Schuldübernahme nach § 415 BGB, die ein Rückforderungsverlangen nach § 349 LAG betrifft. Durchgreifende Einwände dagegen, dass solche Verbindlichkeiten Gegenstand von Schuldübernahmeerklärungen sein können, sind nicht erkennbar; denn die Geldleistungspflichten sind nicht höchstpersönlicher Natur. Da die Wirksamkeit einer Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Gläubigers abhängt, die auch durch schlüssiges Handeln etwa durch eine Klage des Gläubigers gegen den Übernehmer (RG, Urteil vom 19. Dezember 1923 V 750/22 RGZ 107, 215 <216>; BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 VIII ZR 235/73 WM 1975, 331 <332>) oder wie hier durch einen gegen den Übernehmer gerichteten Leistungsbescheid erklärt werden kann, hat es die Behörde überdies in der Hand zu verhindern, dass durch einen Austausch des Schuldners Nachteile bei der Realisierung der Forderung entstehen. Der Rückforderungsanspruch behält trotz der Schuldübernahme seine öffentlich-rechtliche Natur. Es handelt sich nach wie vor um eine lastenausgleichsrechtliche Forderung nach § 349 Abs. 5 LAG, die im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden kann. Ebenso wenig wie eine bürgerlich-rechtliche Forderung durch eine öffentlich-rechtliche Überleitung auf einen anderen Gläubiger ihre Rechtsnatur ändert (Urteil vom 26. November 1969 BVerwG 5 C 54.69 BVerwGE 34, 219 <222>), büßt eine im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung durch einen vertraglichen Schuldnerwechsel ihren öffentlich-rechtlichen Charakter ein.

11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 und § 72 Nr. 1 GKG.

Kley van Schewick Dr. Dette
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