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Text des Beschlusses
BVerwG 9 C 11.07;
Verkündet am: 
 20.08.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 14. August 2007 zurückgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 20. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 117,42 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 14. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Storost Vallendar Buchberger
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