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Text des Beschlusses
3 StR 239/07;
Verkündet am: 
 12.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluß- Sehr kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ausführungen unter II. 2. der Revisionsbegründung lassen eine eindeutige revisionsrechtliche Stoßrichtung nicht erkennen.
Soweit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, es hätte eine Vernehmung der Zeugin N. im Wege der Rechtshilfe erfolgen müssen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie von ihrer Darstellung in den verlesenen Vernehmungsniederschriften vom 18. Februar 2004 abrücke, wäre diese mangels einer konkreten Beweisbehauptung unzulässig. Im Übrigen drängte zu einer solchen Vernehmung nichts, weil sie keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin und damit keinen zusätzlichen Aufklärungsgewinn erwarten ließ.
Soweit in der Rüge sachlichrechtliche Beanstandungen zu sehen sein sollten, wären diese unbegründet. Das Landgericht war sich des eingeschränkten Beweiswertes der verlesenen Aussagen bewusst und hat diese einer eingehenden Würdigung unterzogen. Dabei hat es - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - berücksichtigt, dass sie in einem wesentlichen Punkt vom Zeugen B. bestätigt worden sind.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
von Lienen
Becker
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