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Text des Beschlusses
V ZB 42/07;
Verkündet am: 
 14.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.


Gründe:


Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003, X ZB 10/03, MDR 2004, 355).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989, IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
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