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Text des Beschlusses
V ZR 237/06;
VerkĂĽndet am: 
 24.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. KrĂĽger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. September 2006 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen - nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden - Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.060,17 €.


GrĂĽnde:


I.

Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren, das im Oktober 2000 über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) eröffnet wurde. Die Schuldnerin und der Beklagte zu 1 sind Gesellschafter der P. GbR (im Folgenden Verkäuferin), die dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 27. August 1998 eine noch zu vermessende Teilfläche von 784 qm aus dem Flurstück verkauft hatte. Der Kaufpreis betrug 117.600 DM und sollte auf ein Konto der Verkäuferin gezahlt werden. In der notariellen Urkunde hatte sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem sich die Vertragsparteien nach Vermessung auf die Veräußerung einer kleineren Fläche verständigt hatten, wurde der Kaufpreis mit weiterem notariellem Vertrag vom 27. April 1999 auf 111.600 DM reduziert. Bei dem Abschuss beider Verträge hatte sich die Verkäuferin von dem Zeugen B. vertreten lassen.

Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet der Kläger Erfüllung ein. Zwar habe er auf die Kaufpreisverbindlichkeit nicht selbst geleistet. Jedoch sei die Forderung durch einen Dritten erfüllt worden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Vater des Klägers dem Zeugen B. im Oktober 1997 ein Grundstück für 175.000 DM verkauft hatte, und dass es zeitlich nach der Beur-kundung zwischen den Parteien dieses Vertrags zu drei schriftlichen Abreden kam: Zunächst wurde im Dezember 1997 vereinbart, dass der Kaufpreis erst mit dem Weiterkauf fällig werden sollte. Sodann unterschrieben die Vertrags-parteien am 14. Juli 1998 eine Erklärung, aus der u.a. hervorgeht, dass der Vater des Klägers beabsichtige, seinem Sohn den Kaufpreis von 175.000 DM zu schenken, und dass die H. GmbH mit dem Bau des Hauses betraut werden sollte. Nachdem B. das von dem Vater des Klägers gekaufte Grundstück für 210.000 DM an die Eheleute H. veräußert hatte, kam es zwi-schen dem Vater und B. schließlich zu der Vereinbarung vom 26. Juli 1998, in der es u.a. heißt:

„Der Gläubiger beabsichtigt, seinem Sohn den gesamten Erlös aus dem Verkauf zu schenken. Herr B. verpflichtet sich, DM 110.000 aus dem geschuldeten Betrag zum Erwerb des … Flurstücks zu verwenden… Herr B. verpflichtet sich außerdem, den Differenzbetrag zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem oben genanntem Grundstück zu verwenden… Herr B. wird ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung auf die Konten bei der N. W. … zu zahlen.“

Auf Anweisung von B. überwiesen die Eheleute H. in zwei Teilbeträgen insgesamt 210.000 DM auf ein Konto bei der N. . Hierzu behauptet der Kläger, die Beträge seien direkt einem Konto der Schuldnerin gutgeschrieben worden. Mit der Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto der Schuldnerin sei der Beklagte zu 1 einverstanden gewesen. Im Übrigen sei im Oktober 1998 mit dem auch insoweit vertretungsberechtigen Zeugen B. vereinbart worden, dass der Geldeingang als Zahlung an diese gelten sollte, was der Zeuge auch schriftlich bestätigt habe.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Das führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Überweisung der Eheleute H. auf das Konto der Schuldnerin nicht zur Erfüllung der Zahlungsforderung aus dem zwischen dem Kläger und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag geführt hat. Für eine Erfüllungswirkung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere sei nichts Konkretes dazu vorgebracht worden, dass der Vater des Klägers den Zeugen B. beauftragt und bevollmächtigt habe, die dem Vater gegenüber bestehende Kaufpreisschuld durch

Leistung auf die Kaufpreisverbindlichkeit des Klägers zu erfüllen. Der Vater und B. hätten lediglich zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen, nämlich eine Stundungsabrede sowie eine Absichtserklärung, aus der sich ergebe, dass der dem Vater zustehende Kaufpreis dem Kläger habe zugewandt werden sollen. Beide Vereinbarungen belegten, dass die Parteien die „Notwendigkeit“ erkannt hätten, "komplizierte Verrechnungsvereinbarungen" schriftlich abzufassen. Eine solche schriftliche Abrede sei nicht getroffen worden.

2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die dritte - ebenfalls schriftlich fixierte - Vereinbarung vom 26. Juli 1998 außer acht gelassen hat, in der sich der Zeuge B. verpflichtet hatte, 110.000 DM zum Erwerb des Flurstücks zu verwenden, und in der dem Zeugen zu diesem Zweck die Ermächtigung erteilt worden war, mit schuldbefreiender Wirkung auf die Konten bei der N. W. zu zahlen. Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der Vereinbarung vom 26. Juli 1998 zur Annahme der von ihm vermissten schriftlichen Verrechnungsabrede und auf dieser Grundlage zu einer Erfüllung der Kauf-preisschuld des Klägers durch eine Leistung des Vaters im Wege einer „Kettenanweisung“ (Anweisung des Vaters an B. , Anweisung B. an die Eheleute H. ) gelangt wäre. Nach dem Vorbringen des Klägers ist das Konto der Schuldnerin von dem auch insoweit vertretungsberechtigten Zeugen B. zumindest der Sache nach als Zahlstelle benannt worden. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere hat es offen gelassen, ob der Zeuge B. "Geldempfangsvollmacht" hatte und ob der Beklagte zu 1 mit der Einzahlung des Verkaufserlöses auf ein Konto der Schuldnerin einverstanden war. Sollte der Zeuge B. Vollmacht gehabt haben, müsste sich die Verkäuferin das Wissen des Zeugen um den Tilgungszweck der nach der Behauptung des Klägers auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Überweisungen zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Auf die Frage der - im Übrigen von dem Zeugen B. bestätigten - Buchung des Kaufpreises zugunsten der Verkäuferin, käme es dann für die Bejahung der Erfüllungswirkung nicht mehr an. Soweit der Beklagte zu 1 in seiner Beschwerdeerwiderung darauf verweist, dass der Kläger mit dem Zeugen B. eine Vereinbarung getroffen habe, wonach das Geld noch ein halbes Jahr der Schuldnerin zur Verfügung gestellt werden sollte, hat das Berufungsgericht auch insoweit keine Feststellungen getroffen.

KrĂĽger Klein Stresemann Czub Roth
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