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Text des Beschlusses
5 StR 114/07;
Verkündet am: 
 10.05.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger
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