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Text des Beschlusses
4 StR 17/07;
Verkündet am: 
 26.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Septem-ber 2006 wird aufgehoben.


Gründe:


Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).

Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible
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