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Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 13.06;
Verkündet am: 
 22.02.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Entscheidung über die Kosten ... in das Ermessen des Gerichts gestellt ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger vier Fünftel und der Beklagte ein Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.


Gründe:


1Durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Entscheidung über die Kosten des mithin in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellenden Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. auch § 161 Abs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und der in den §§ 154 ff. VwGO enthaltenen Grundsätze für die Kostenverteilung erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten zu einem Fünftel dem Beklagten und im Übrigen dem Kläger aufzuerlegen.

2Die im Rahmen des Vergleichs abgegebene Erklärung des Beklagten über die Rückgewähr der für die neue Trasse der K 2637 bis zur Realisierung der Ortsumgehung Bad Kösen (B 87) benötigten Fläche, die der Kläger zum Anlass für seine Erledigungserklärung genommen hat, rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in größerem oder gar in vollem Umfang aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat den Kläger insoweit nicht klaglos gestellt, sondern dessen auf vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Begehren nur zu einem geringen Teil, nämlich in Bezug auf ca. 2 000 m2 von ca. 15 000 m2 der durch den Planfeststellungsbeschluss betroffenen Fläche des Klägers, und nur in Form eines bedingten zukünftigen Rückgewähranspruchs erfüllt. Deswegen wäre es insoweit ohne weiteres gerechtfertigt, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3Dass der Beklagte dennoch einen Teil der Kosten tragen muss, rechtfertigt sich daraus, dass er gemäß § 114 Satz 2 VwGO tragende Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses nachgeschoben hat. Er hat damit rechtliche Bedenken ausgeräumt, die ihm der Senat in der Verfügung vom 20. September 2006 verbunden mit der Anregung einer Ergänzung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mitgeteilt hat. Zwar hat der Kläger auf die Nachbesserung zunächst nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, sondern sein Begehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ohne dass für den Senat insoweit abgesehen von dem bereits erwähnten Rückgewähranspruch durchgreifende Aufhebungsgründe ersichtlich wären. Der Umstand, dass sich der Kläger aufgrund der erkennbar unzureichenden Begründung zur Klageerhebung veranlasst sehen konnte, rechtfertigt es aber, dem Beklagten jedenfalls einen Teil der Kostenlast aufzuerlegen (vgl. auch § 155 Abs. 4 VwGO).

4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dabei legt der Senat die vom Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommene Fläche des Klägers (ca. 15 000 m2) und die Hälfte des geschätzten Quadratmeterpreises für landwirtschaftliche Nutzflächen von 1 € zugrunde (Beschluss vom 6. Juni 2002 BVerwG 4 A 44.00).

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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