Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 StR 7/07;
Verkündet am: 
 14.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2006

beschlossen:

1. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen II.2 des Urteils auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie im Fall II.3 auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern beschränkt.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), dass im Fall II.1 des Urteils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Wegen der Gründe nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2007 Bezug.

Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM