Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
5 StR 445/06;
Verkündet am: 
 01.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


G r ü n d e


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht nicht angemessen berücksichtigt, dass das Opfer die Beute sofort zurückerlangt hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie die später – nach Vollendung des räuberischen Diebstahls – erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu keinen erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat.

Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch weitergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen – eine neue Strafe zu verhängen haben.

Basdorf Häger Gerhardt Raum Jäger
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM