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Text des Beschlusses
5 StR 550/06;
Verkündet am: 
 09.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.

Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger
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