Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZR 306/05;
Verkündet am: 
 18.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.


Gründe:


Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revisionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht.

Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM