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Text des Beschlusses
3 StR 353/06;
Verkündet am: 
 19.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Einziehung

- des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 6.620,00 € und 100,00 US$,

- des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der C. - bank D. , Kto-Nr.: in Höhe von 7.678,39 €,

- des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der S. - kasse D. , Kto-Nr.: in Höhe von 3.672,73 €,

- des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D. Bank Geschäfts- und Privatkunden AG D. in Höhe der Kontokorrentguthaben von 36,64 € und 351,84 US$ sowie des Sparguthabens von 22,03 €,

- des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der D. Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. in Höhe von 6.456,23 €,

- des Erlöses aus der Forderungspfändung bei der Cr. S. , G. , in Höhe von 3.456,10 CHF auf dem Privatkonto und von 897,56 US$ auf dem Girokonto und

- die Anordnung der Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des PKW BMW 3er-Serie mit dem früheren Kennzeichen in Höhe von 7.907,64 € durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die Anordnung der Einziehung der Betäubungsmittel beruht auf § 33 BtMG.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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