Text des Beschlusses
3 StR 353/06;
Verkündet am:
19.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehung von Bargeld in Höhe von 490 €, 100 US$ und 20.500 iranischen Rial durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die Anordnung der Einziehung der Betäubungsmittel beruht auf § 33 BtMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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