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Text des Beschlusses
5 StR 172/05;
Verkündet am: 
 31.05.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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