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Text des Beschlusses
3 StR 364/06;
Verkündet am: 
 17.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht den Befangenheitsantrag des Angeklagten K. aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargestellten Gründen zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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