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Text des Urteils
I ZR 240/03;
Verkündet am: 
 05.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei qualifiziertem Verschulden iSd. § 435 HGB keine Folgeschäden
Leitsatz des Gerichts:
HGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1

Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgutes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen



Tatbestand:


Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungsnehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports.

Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.

Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Proben und begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbeitung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und auf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt worden. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfehlern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststellung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwandfreies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verarbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von 0,28 €/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet.

Die Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ersten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 € abzüglich hierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2, bereits geleisteter 4.282,07 € verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin zu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen- und Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 € ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelferin zu 2 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren in Höhe von 32.907,89 € weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2 hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von 2.049 € begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weitergehend bis auf einen Betrag von 2.049 € nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen TranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter.

Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in § 434 HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung auch weitere außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese Auslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom 29. Juni 1998 eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB bei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich.

Überdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB abschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB überflüssig. Die §§ 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der Haftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer, der im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer das Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des transportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten.

Die Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung entstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit Kokosfett habe unstreitig für 0,28 €/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt werden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet werden müssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbeitet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden können. Der Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht, wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 €/kg, sondern nur 0,28 €/kg betragen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch gemäß § 434 Abs. 1 HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der Empfängerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Transportgutes eingetretenen Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich etwa aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlossen sind. Die Frage, ob der Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in den §§ 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben.

Sie ist vielmehr dahingehend geregelt worden, dass in dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004, Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/ Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434 Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002, § 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432 Rdn. 1; a.A. Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO § 434 Rdn. 2).

Eine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers gegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund Verlusts oder Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer Überwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in Betracht.

Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer durch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag beteiligten Personen beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - während des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entsprechenden Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt der sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der Haftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar (vgl. Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269).

Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsausschluss in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter wirkt, die durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden erleiden (vgl. dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.).

a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Folgeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten hat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des unmittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des Beförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfänger ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431, 432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist.

b) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haf-tungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragliche Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, § 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92).

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434 Abs. 1 HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" dafür, dass diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Frachtführers für darauf beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser Bestimmung liegt, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den Wörtern "für den außervertraglichen Anspruch … wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22).

Ebenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass Folgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt verlangt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht für Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transportrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp. Abs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB dahingehend geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht.

c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haftung für Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433 HGB auf § 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet aus, weil der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst vom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4).

d) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln oder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435 HGB unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz der Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Eben-roth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, träfe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff. HGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fällen, in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt, nicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsregelung wäre.

e) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts auch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orientiert, diese aber keineswegs unverändert übernommen hat.

2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfelschorle eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaftkonzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorgenommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als einen nach dem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu ersetzenden Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats bereits vollständig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschränkte er sich auf die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von 0,28 €/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung eingetretene völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch deren Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folgeschaden dar. Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithelferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten.

3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs.

a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt ebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbedenklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der Übernahme des Gutes in N. zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des Gutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen, dass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den am Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkonzentrat, die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen Restmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den Transport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat in Ansatz zu bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Ablieferung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die Aufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförderung übernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner Berechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegangen.

c) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz gebracht. Die Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Klägerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das Übergehen eines von der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vortrags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hinweispflicht gerügt wäre. Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden.

III. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann
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