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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1051.06;
Verkündet am: 
 06.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt der Kläger 3/4.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Ãœbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 ).

2Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

3Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04).

Prof. Dr. Rojahn
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