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Text des Beschlusses
BVerwG 6 PB 6.06;
Verkündet am: 
 28.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde, die der Antragsteller auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen stützt (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1, § 92a ArbGG), bleibt ohne Erfolg.
In der Personalvertretungssache


hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Bier

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:

1Die Beschwerde, die der Antragsteller auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen stützt (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1, § 92a ArbGG), bleibt ohne Erfolg.

2Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften ist nur anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung abhängt. Die Fragen, die der Antragsteller aufwirft, wären in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb nicht klärungsfähig, weil der von ihm gestellte und weiterverfolgte konkrete Feststellungsantrag wegen des Eintritts eines erledigenden Ereignisses unzulässig geworden ist; darauf wurde der Antragsteller bereits durch den Schriftsatz des Beteiligten vom 14. März 2005 (Bl. 171/174 GA) hingewiesen.

3Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Erlass „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten (Beurteilungsrichtlinien)“ vom 1. Juli 2003 in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Bezugserlass ist aber noch vor Ergehen des hier angefochtenen Beschlusses durch Erlass vom 15. November 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und sodann im Geschäftsbereich des Beteiligten durch neue Beurteilungsrichtlinien vom 15. Dezember 2004 ersetzt worden. Der Antragsteller hätte dies zwar zum Anlass nehmen können, seinen Antrag auf einen abstrakten Feststellungsantrag umzustellen, um sein Mitbestimmungsrecht für künftig absehbare, dem erledigten Vorgang vergleichbare Vorgänge geltend zu machen (s. Beschluss vom 3. Dezember 2001 BVerwG 6 P 12.00 Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1). Er hat dies aber nicht getan, sondern stattdessen ein weiteres konkretes Feststellungsverfahren, bezogen auf sein Mitbestimmungsrecht bei den Beurteilungsrichtlinien vom 15. Dezember 2004, anhängig gemacht, über welches der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage BVerwG 6 P 3.06 abschließend entschieden hat. Dieses Prozessverhalten schließt es aus, den im vorliegenden Verfahren noch beim Oberverwaltungsgericht aufrechterhaltenen Antrag im Sinne eines abstrakten Feststellungsantrages auszulegen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt eine Antragsänderung nicht mehr in Betracht. Danach ist eine Sachentscheidung, wie sie der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde erstrebt, ausgeschlossen.

Dr. Bardenhewer Büge Dr. Bier
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