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Text des Beschlusses
3 StR 35/02;
Verkündet am: 
 14.05.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Taten erfüllen die Voraussetzungen des § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 bzw. des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 und stellen ein Verbrechen dar. Damit ist die Nebenklägerin, die sich bislang dem Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen angeschlossen hatte (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StPO), auch gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO zum Anschluß berechtigt.

Der Bestellung eines Beistands steht nicht entgegen, daß das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die in den Jahren 1995 und 1996, also vor dem Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes, begangenen Taten nicht § 177 StGB, sondern § 240 und §§ 223, 223 a StGB angewandt hat. Ist eine rechtswidrige Tat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht nach einer der im Katalog aufgeführten Vorschriften strafbar war. § 2 Abs. StGB gilt für diese Bewertung nicht. Der dort geregelte Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 16). Demgegenüber dient § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der Rechte bestimmter Nebenkläger. Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tötungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BTDrucks. 13/9542). Dieser Gesetzesintention liefe eine Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuwider, die ausschließlich auf die der Verurteilung zugrunde liegende Straftatqualifikation (hier: Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung) abstellt. Im übrigen gilt der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für verfahrensrechtliche Vorschriften in besonderer Weise. Mit diesem Gedanken wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, wollte man bei der Auslegung einer Verfahrensnorm, die auf das materielle Strafrecht Bezug nimmt, von dem gegenwärtigen Rechtszustand abweichen und auf eine frühere Gesetzeslage abstellen (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Verbrechen 1).

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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