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Text des Beschlusses
5 StR 306/06;
Verkündet am: 
 24.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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