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Text des Beschlusses
5 StR 328/06;
Verkündet am: 
 23.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

Bei der Entscheidung, ob die derzeit nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.).

Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu ermöglichen sein.

Häger Gerhardt Raum Brause Schaal
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