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Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 61.06;
Verkündet am: 
 02.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VG 1 K 1630/04
Verwaltungsgericht
Cottbus;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht erfolgen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe:


1Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht erfolgen.

2Der Klärungsbedarf, der sich aus den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben soll, besteht nicht; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu Recht abgesprochen (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1999 BVerwG 8 B 184.99 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24). In der Kassation hat sich hier der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides erschöpft, mit dem ein belastender Verwaltungsakt nur aufgehoben worden ist. Eine damit verbundene, der Bestandskraft fähige Entscheidung „dem Grunde nach“ über den Restitutionsanspruch, der durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides wieder offen ist, liegt darin nicht. Hierfür sieht das Vermögensgesetz den eigenständigen Bescheid über die Berechtigteneigenschaft vor.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.

Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg Postier
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