Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
3 StR 264/06;
VerkĂŒndet am: 
 03.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdefĂŒhrers am 3. August 2006 gemĂ€ĂŸ § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 FÀllen zum Nachteil des NebenklÀgers A. und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier FÀllen zum Nachteil der NebenklÀgerin A. -F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geÀndert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 173 FÀllen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der BeschwerdefĂŒhrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den NebenklĂ€gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GrĂŒnde:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 193 FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts gestĂŒtzte Revision des Angeklagten fĂŒhrt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhundertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten zwanzig FĂ€lle und die hierfĂŒr verhĂ€ngten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hĂ€tte.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß AbsĂ€tze eingefĂŒgt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natĂŒrlich den Sinn verĂ€ndern.Wenn Sie vorsichtshalber zusĂ€tzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor FrĂŒhjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM