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Text des Beschlusses
VIII ZB 66/99;
Verkündet am: 
 25.10.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 13.142 DM.

Gründe:


I. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts, in dem sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.142 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, am 13. September 1999 Berufung eingelegt. Ihre Rechtsmittelbegründung ist am 28. Oktober 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten A. D. hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hierzu vorgetragen:

Am 13. Oktober 1999 habe er einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Diktat unterschrieben und seine Mitarbeiterin A. D. angewiesen, den Schriftsatz noch am gleichen Tag dem Oberlandesgericht Stuttgart per Fax zuzuleiten. Versehentlich habe diese den Schriftsatz allerdings nicht an dieses Gericht, sondern an einen anderen Empfänger mit K. Vorwahl gesendet. Auf den Umstand, daß das Original des Antrags am 14. Oktober 1999 mit der normalen Briefpost beim Oberlandesgericht eingegangen sei, sei man in der Kanzlei erst durch einen Telefonanruf des Vorsitzenden des Berufungssenats am 15. Oktober 1999 aufmerksam geworden.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 16. November 1999 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entnommen werden, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Anweisung bestehe, per Fax übermittelte Schriftsätze anhand des Sendeberichts auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer zu überprüfen.

Gegen diesen am 28. November 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Dezember 1999 eingegangene sofortige Beschwerde. Zu deren Begründung tragen die Beklagten, wiederum unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten A. D. , vor:

Es bestehe selbstverständlich die Anweisung, daß nicht nur das Ergebnis der Übersendung per Fax kontrolliert, sondern auch die Empfängernummer auf dem Faxbericht noch einmal überprüft werde. Um dies zu erleichtern, werde auch die Empfängernummer auf den Originalschreiben angegeben.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beschwerdeführern zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies den Beschwerdeführern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, ein Rechtsanwalt müsse durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen, daß eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet sei (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948 unter 1). Der Vortrag der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch genügt diesen Anforderungen nicht, weil danach eine Überprüfung der Empfängernummer nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Bei einer in der Kanzlei der Rechtsanwälte hinreichend organisierten Überprüfung per Fax abgesandter Schriftsätze auch auf die Empfängernummer hätte die Büroangestellte D. bemerkt, daß sie eine falsche Nummer gewählt hatte. Sie hätte den Fehler sofort beheben können. Dieses Organisationsverschulden steht gemäß § 233 ZPO der beantragten Wiedereinsetzung entgegen.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis; denn dieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.

Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 unter II 3 a m.w.Nachw.).

Bei dem Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Dieser war weder unklar noch unvollständig dargestellt. Die Beklagten wollen mit ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen - zu der Anweisung, daß nicht nur das Ergebnis der Übersendung per Fax kontrolliert wird, sondern daß auch die Empfängernummer auf dem Faxbericht noch einmal überprüft wird - nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte.

Da mithin das Oberlandesgericht zu Recht den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, ist auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil verspätet, nicht zu beanstanden.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Wolst
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