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Text des Beschlusses
1 StR 310/06;
Verkündet am: 
 26.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.


Gründe:


Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:

"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...

Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."

Dem tritt der Senat bei.

Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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