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Text des Beschlusses
1 StR 361/00;
Verkündet am: 
 20.09.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Besetzungsrüge greift auch dann nicht durch, wenn die Schöffenwahl so durchgeführt wurde, wie dies im darüber gefertigten Protokoll festgehalten ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führt. Aus einem etwaigen Fehler läßt sich eine vorschriftswidrige Besetzung dann nicht herleiten, wenn dieser Fehler nicht schwer wiegt (so BGHSt 34, 121, 122 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ein solcher schwerwiegender Mangel liegt hier nicht vor. Die 120 Schöffen sind in anonymisierter Form, durch Ziffern gekennzeichnet, paarweise ausgelost worden. Zwar hat die Präsidentin des Landgerichts das Prinzip für die Zuteilung der Schöffen erst danach dergestalt bestimmt, daß die Schöffenpaare in der Abfolge ihrer Wahl nach der kalendarischen Folge der Sitzungstage und - bei Sitzungen von Strafkammern am selben Tag - hilfsweise nach der Folge der numerischen Bezeichnung der Strafkammern zugeteilt wurden. Die große Zahl der ausgelosten Schöffenpaare und deren Anonymisierung durch Ziffern läßt es aber als ausgeschlossen erscheinen, daß über die nachfolgende Bestimmung des Zuordnungsprinzips sachwidrig Einfluß auf die Besetzung der Spruchkörper genommen und die Zufälligkeit des Ergebnisses beeinträchtigt worden sein könnte.

2. Ohne Erfolg muß auch die Aufklärungsrüge bleiben. Die Vernehmung der den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten und der den Angeklagten begleitenden Freundin zu der Behauptung, der Angeklagte habe nach der Tat und 60 Minuten vor der Tat keine Medikamente gegen seine Herzerkrankung eingenommen, mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Der medizinische Sachverständige hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allenfalls für den Fall einer Intoxikation mit Benzodiazepinen als möglich erachtet. Die in Rede stehenden Medikamente hätten dann etwa 60 Minuten nach der Einnahme ihre maximale Wirkung erreichen können. Hätte der Angeklagte aber im Tatzeitraum keine Medikamente eingenommen - worauf die Revision hinaus will - , dann würden jedenfalls andere Gründe für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach der Beurteilung des Sachverständigen ausscheiden. Daran hätte die von der Revision vermißte Zeugenbefragung ersichtlich nichts zu ändern vermocht.

3. Die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung ist nicht widersprüchlich. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ins Feld geführt, dieser habe sein Tatziel weiter verfolgen können, davon jedoch Abstand genommen (UA S. 19). Für sich gesehen kann das im Sinne eines freiwilligen Rücktritts mißverstanden werden. Bei dieser Formulierung handelt es sich aber ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck. Der Senat entnimmt den Feststellungen zum Tatablauf, daß der Tatplan aufgrund der Gegenwehr des Filialleiters der Bank und wegen der Flucht eines Bankangestellten aus dem Gebäude auch nach der Einschätzung des Angeklagten gescheitert war, als dieser aufgab und davonrannte. Das hebt auch das Landgericht im Zuge seiner Feststellungen zur Tat hervor (UA S. 11). Damit ist aber ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen.

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