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Text des Beschlusses
5 StR 165/06;
5 StR 469/04;
Verkündet am: 
 12.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Mittellang
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten und auf Antrag der Bundesanwaltschaft werden die Gesamtstrafaussprüche im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO – unter Teilabänderung der Einzelstrafen nach Maßgabe der Beschlussgründe – dahin abgeändert, dass die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sind; die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, jedoch wird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.


G r ü n d e


Das Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2004 wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen und wegen Betruges in 48 Fällen bei einer Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 – 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Nunmehr hat das Landgericht bei gleichlautenden Schuldsprüchen und einer Einsatzstrafe von jeweils einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. – wiederum unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche zu den Steuerhinterziehungsdelikten leiden indes zum Teil an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht hinreichend bedacht, dass es wegen des in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots grundsätzlich daran gehindert ist, höhere Einzelstrafen als diejenigen in dem aufgehobenen Urteil zu verhängen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn es – wie vorliegend – infolge anderer, ebenfalls zulässiger Schätzungen zu Verschiebungen des Schuldumfangs in andere Besteuerungszeiträume kommt; auch in solchen Fällen bleibt die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmte prozessuale Tatbegrenzung verbindlich. Der Senat hat daher auf Antrag der Bundesanwaltschaft die betroffenen Einzelstrafen – soweit es sich um Geldstrafen handelt, unter Beibehaltung der bisherigen Tagessatzhöhe – auf das jeweils zulässige Höchstmaß herabgesetzt. Dies betrifft im Einzelnen folgende – für beide Angeklagte gleichlautende – Einzelstrafen:

Umsatzsteuerhinterziehung:

Fall 1: sieben Monate statt neun Monate Freiheitsstrafe
Fall 2: acht Monate statt ein Jahr Freiheitsstrafe
Fall 3: acht Monate statt ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe
Fall 4: acht Monate statt ein Jahr fünf Monate Freiheitsstrafe
Fälle 9, 10,
13, 22, 25
und 26: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe
Fall 18: 50 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe
Fall 19: 25 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe
Fälle 23 und
24: jeweils 100 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe

Lohnsteuerhinterziehung:

Fälle 2, 5,
11 bis 14,
19, 24 und
43: jeweils 70 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe
Fälle 21, 36,
39, 40, 42,
45 bis 47: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe
Fälle 32, 37,
38 und 41: jeweils 120 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe.

Die vom Landgericht versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe in Fall 44 hat der Senat nachgeholt und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Einzelstrafe in der im ersten Urteil verhängten Höhe (150 Tagessätze Geldstrafe) festgesetzt. Die auf UA S. 37 zu C. II. 2 Fall 1 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt; für diese Tat (Lohnsteuerhinterziehung Fall 1) hat das Landgericht bereits auf UA S. 36 unter der Bezeichnung „Tatkomplex C. II. 2 (Lohnsteuer) Fall 27“ eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe verhängt.

Mit Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe von nunmehr nur noch jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (C. II. 3 Fälle 3 und 4 – Einkommensteuerhinterziehung 1996 und 1997) und die jeweils reduzierten Einzelstrafen hat der Senat, dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend, auf die tenorierten Gesamtstrafen erkannt, deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB aufgrund der im angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen – auch mit Blick auf die durch die Urteilsaufhebungen entstandenen weiteren erheblichen Verzögerungen – jeweils zur Bewährung auszusetzen ist.

Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann den Bestand des Urteils insgesamt gefährden, wenn – wie hier – die Nummerierungen der Taten in den Feststellungen und bei der Strafzumessung derart voneinander abweichen, dass die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist. Gleiches gilt dann, wenn – wie hier – Tatkomplexe bei der Strafzumessung falsch bezeichnet werden und somit eine Zuordnung der Einzelstrafen zu den festgestellten Taten weiter erschwert wird. Der Senat hat sich bei der von ihm vorgenommenen Einzelstraffestsetzung an den Bezeichnungen der Taten in den Urteilsfeststellungen orientiert und die aufgezeigten Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.

Das bisherige Tatgericht wird die Beschlüsse nach § 268a StPO zu veranlassen haben.

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