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Text des Beschlusses
4 StR 207/06;
Verkündet am: 
 27.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, warum sich dem Landgericht eine Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Mutter des Angeklagten hätte aufdrängen müssen, "um eine möglicherweise dichtere Verstrickung des Beschuldigten in Alkoholproblemen aufzuklären."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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