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Text des Beschlusses
3 StR 141/00;
Verkündet am: 
 30.06.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2000

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:


Gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , mit einem am 3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zugestellt worden. Am 15. Februar 2000 ist beim Landgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes B. vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als "weiterer" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegte Revision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im Auftrag des Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf Anfrage des Generalbundesanwalts hat er hierzu in einer Stellungnahme vom 5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom 31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten beimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte geäußert, daß er so verfahren möge, wenn dies seine Ansicht sei; jedoch möge er die Revision erst gegen Ende der Begründungsfrist zurücknehmen. Dem habe er mit dem Rücknahmeschriftsatz vom 16. Februar 2000 entsprochen, wobei er nicht gewußt habe, daß der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren Verteidiger mit der Begründung der Revision beauftragt hatte. Rechtsanwalt B. erklärte in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2000, daß ihm bei Einreichung der weiteren Revisionsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht bekannt gewesen sei, daß der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt hatte.

Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision wirksam zurückgenommen worden, da der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. hierzu vom Angeklagten ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt worden war und diese Ermächtigung nicht widerrufen worden war. Ein solcher Widerruf ist weder gegenüber dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. noch gegenüber dem Gericht erklärt worden; er kann auch nicht in dem Schriftsatz des zusätzlich beauftragten Wahlverteidigers Rechtsanwalt B. vom 15. Februar 2000 gesehen werden, da ihm weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen ist, daß die am 31. Januar 2000 erteilte Ermächtigung keinen Bestand mehr haben solle. Die Beauftragung eines ausdrücklich als "weiteren" bezeichneten Verteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere Revisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nicht hinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen, daß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen (vgl. OLG München NStZ 1987, 342). Wie der Generalbundesanwalt zu Recht herausgestellt hat, unterscheidet sich damit der Fall wesentlich von denjenigen, in denen in der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels eine Rücknahme der bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils in der Vollmachtsurkunde enthaltenen formularmäßigen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme des früheren Verteidigers gesehen worden ist.

Die Ermächtigung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B. auch nicht deswegen unwirksam, weil der Angeklagte Rechtsanwalt T. erklärt hatte, wenn er der Ansicht sei, das Rechtsmittel verspreche keinen Erfolg, möge er es zurücknehmen. Diese Äußerung stellt keine Bedingung für die Ermächtigung selbst dar, sondern die selbstverständliche Voraussetzung für das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigung durch einen verantwortlich handelnden Rechtsanwalt.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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