Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
3 StR 55/00;
Verkündet am: 
 08.03.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.F.) - anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1 StGB (a.F.) - beruht. Das Landgericht ist bei der Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (von zwei Jahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen. Es hat zwar zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er \"zwei Straftatbestände und im Rahmen dessen zwei Alternativen der Tatausführung erfüllt hat\" (UA S. 24). Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich indes zweifelsfrei, daß mit dieser eher formelhaft gebrauchten Wendung nur dem Umstand des Hinzutretens einer weiteren Gesetzesverletzung (gefährliche Körperverletzung) mit zusätzlichem Unrechtsgehalt Rechnung getragen, nicht aber das erhöhte Gewicht einer gefährlichen Körperverletzung nach der Neufassung durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden sollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM