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Text des Beschlusses
XII ZB 102/04;
Verkündet am: 
 12.04.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Für sofortige Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen gilt in isolierten Familiensachen (FGG) nicht 2-Wochen-Frist nach § 22 I S.1 FGG, sondern über § 14 FGG Monatsfrist des § 127 II S.3 ZPO
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; FGG §§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1

Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €


Gründe:


I.

Der Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgegnerin lebenden beiden Söhnen beantragt und zeitgleich für dieses Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am 12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Der hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 11. März 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 1964, hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die sofortige Beschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Beschwerde des Antragstellers sei verspätet.

Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG maßgeblich.

Zwar seien nach § 14 FGG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend anwendbar.

Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

Für die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - sei dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 6. Februar 2004 sei deshalb die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

b) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das Oberlandesgericht in § 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-ranzuziehen sind.

Die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-wendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) zum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und BGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rdn. 4, 34 a; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker NJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Philippi, NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.).

Zur Begründung wird angeführt, trotz der Verweisung in § 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbrücken aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung möglich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der ZPO verdrängt würden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspreche (OLG Dresden, aaO, 1979).

c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen heranzuziehen.

Zwar lässt § 14 FGG die Verfahrensart unberührt.

Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. Rüthers Rechtstheorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis 127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenheiten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244).

Das Prozesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG entspricht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. § 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979).

Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde regelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. März 1970 - III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274).

Eine Beschränkung des § 14 FGG auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114 bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der Überprüfung unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es dabei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des FGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 14 Rdn. 87).

d) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker NJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden Rechtsmittelfristen der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne Systembruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine Angleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann auch dort - ohne den Grundsätzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze der bedürftigen Partei geboten sein.

e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die maßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristenregelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit zweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur Anfechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat.

Es besteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende. Im Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das PKH-Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das WEG-Verfahren BGH Beschluss vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838, 839 f.).

f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender Anwendung die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrücklich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungsfrist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfristen entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt.

Dem System der FGG-Familiensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd.

§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in §§ 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften sämtlich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 FGG bzw. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls wäre die bedürftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen PKH-Beschlüsse schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolierten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspricht.

g) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren, die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, widerspreche den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Feststellung der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumutbar und wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich (Decker NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfechtbarkeit von PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonstigen FGG-Verfahren, z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des Prozesskostenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146).

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ist dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden. Mithin hat er die am 6. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
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