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Text des Beschlusses
4 StR 53/06;
VerkĂŒndet am: 
 06.04.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdefĂŒhrers am 6. April 2006 gemĂ€ĂŸ §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach VersÀumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar 2005 zu gewÀhren, und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulÀssig verworfen.

Der BeschwerdefĂŒhrer trĂ€gt die Kosten seiner Revision und die der NebenklĂ€gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.


GrĂŒnde:


Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesenheit am 5. Januar 2006 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsÀtzlicher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. ErklÀrungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben.

Mit am 13. Januar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr beauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach VersÀumung der Revisionseinlegungsfrist.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert war.

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt A. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt, gegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen.

Die in seiner „ErklĂ€rung an Eides Statt“ vom 19. Januar 2006 niedergelegte gegenteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen Besuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht erwiesen. Ihr steht im Übrigen die ErklĂ€rung des Angeklagten entgegen, die er am 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat.

Bei dieser Sachlage war fĂŒr die beantragte Wiedereinsetzung kein Raum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel macht, versĂ€umt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N.).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durchdringt, ist auch die Revision, weil verspĂ€tet, als unzulĂ€ssig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1992 – 3 StR 128/92).

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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