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Text des Beschlusses
4 StR 81/06;
Verkündet am: 
 19.04.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen aufgehoben; Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens + die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; Strafausspruch geändert
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen ver-urteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand, weil die im Jahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verjährt sind.

Der Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das Verfahren ein.

Bezüglich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres 1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls Verjährung eingetreten.

Die Verjährungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004 bereits abgelaufen.

Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat entsprechend ab.

Die Aufhebung der für die Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Die für die Sexualstraftat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat dagegen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hat".

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.

Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht Jahre alten leiblichen Sohn unter Androhung von Schlägen zum Oralverkehr zwang, zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG).

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann
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