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Text des Beschlusses
5 StR 604/99;
VerkĂĽndet am: 
 13.01.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


G r ĂĽ n d e


Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebenklägers.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben.

Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 – Verfahrenshindernis 7).

Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98 –; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

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