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Text des Beschlusses
3 StR 50/06;
Verkündet am: 
 16.03.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie der Generalbundesanwalt meint - mangels ausreichenden Tatsachenvortrags bereits nicht zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie zeigt jedenfalls keine zu einer Kompensation Veranlassung gebende Verfahrensverzögerung auf.

Angesichts des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten B. konnte die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zuwarten, bis der Mitbeschuldigte Z. ausgesagt und die Angaben des Mitbeschuldigten Ö. bestätigt hatte. Sodann hat sie umgehend Anklage erhoben.

Für die folgende Zeit ist zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigten durch verzögerte Benennung von Verteidigern und die dadurch hinausgeschobene Gewährung von Akteneinsicht selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben.

Die sich daran anschließende Zeit konnte die Kammer ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zur Durcharbeitung des umfänglichen Verfahrens nutzen, ehe der Vorsitzende versuchte, durch ein Gespräch mit den Verteidigern abzuklären, ob noch Einlassungen der Angeschuldigten erfolgen würden. Als im Anschluss daran lediglich vorgetragen wurde, der Mitangeschuldigte B. sei verhandlungsunfähig, hat das Landgericht unverzüglich dessen Begutachtung in die Wege geleitet.

Dass es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht sofort abgetrennt und eröffnet, sondern mit dem Eröffnungsbeschluss gewartet hat, bis ein Facharzt für Psychiatrie die Verhandlungsfähigkeit festgestellt hatte, stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Verfahrensverzögerung dar:

Angesichts der Beweislage war die Entscheidung, vorrangig eine gemeinsame Verhandlung zu ermöglichen, sachgerecht.

Die für die Begutachtung notwendig werdende, erhebliche Zeitspanne war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhersehbar.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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