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Text des Beschlusses
1 StR 34/06;
Verkündet am: 
 08.03.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz vom 1. März 2006 lag dem Senat vor.

Hierzu ist - ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 2006 - Folgendes zu bemerken:

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht nur dem schriftlich fixierten Geständnis "im vollen Umfang" zugestimmt, vielmehr hat er im Anschluss daran - vom Gericht nach Einzelheiten befragt - die Vorgeschichte sowie wesentliche Details der Tathandlung selbst in freier Rede glaubhaft geschildert, wie die Strafkammer im Einzelnen dargestellt hat.

Schon dies trägt den Schuldspruch.

Das Landgericht hat das Geständnis gleichwohl darüber hinaus durch die Vernehmung der Ermittlungsbeamtin überprüft. Hinzu kommen objektive Beweisanzeichen (Anruf bei der Polizei sowie die durch die Ärztin und auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Geschädigten, nämlich Prellungen, Hämatome, Bissverletzungen und Würgemale am Hals), auf die sich die Strafkammer in ihrer Überzeugungsbildung ergänzend gestützt hat.

Weiterer Aufklärungsbedarf bestand somit nicht mehr.

Das Landgericht konnte deshalb nicht nur auf die Vernehmung der Geschädigten verzichten.

Es war aus Opferschutzgründen - worauf die Strafkammer zu Recht abgestellt hat - geradezu dazu gehalten.

Allein dies, nämlich die vom Angeklagten mit seinem Geständnis ermöglichte Vermeidung der mit der Anhörung der Geschädigten zwangsläufig verbundenen Schadensvertiefung, hat die Verhängung der maßvollen Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung und von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die - mit handgreiflich massiv untermauerten - Todesdrohungen verbundene gefährliche Körperverletzung sowie der milden Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren Freiheitsstrafe - entsprechend der zugesagten Strafobergrenze - ermöglicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer zu seiner Rüge, das Landgericht habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verstoßen, auf urteilsfremde Umstände stützt, kann er hiermit auf Grund der Sachrüge nicht gehört werden.

Es hätte hierzu innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) der Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Verfahrensrüge bedurft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die "eidesstattliche Erklärung" des Angeklagten vom 2. März 2006 lag dem Senat ebenfalls vor.

Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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