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Text des Urteils
4 StR 54/00;
Verkündet am: 
 30.05.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Urteil - Mittellang
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen



Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zu vollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Die Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein - die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist:

1. Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige Angeklagte im Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte "keine Lust, jeden Tag arbeiten zu müssen"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weil er "lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte". Das Leben machte ihm "mehr Spaß, wenn er betrunken war".

Die hier abgeurteilte Tat (Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand [BAK: ca. 2 ‰] unter Einsatz eines Messers) beging er während der laufenden Bewährungszeit für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches.

2. Die sachverständig beratene Strafkammer hielt die Unterbringung des an einer Persönlichkeitsstörung leidenden, therapiewilligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für erforderlich, weil der Angeklagte den Hang habe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die der Aburteilung zugrundeliegende Straftat auf diesen Hang zurückgehe und die Gefahr bestehe, daß der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Es bestehe auch eine hinreichend konkrete Aussicht darauf, daß eine Entzugstherapie erfolgreich sein werde.

Der Vorwegvollzug eines Jahres der verhängten Freiheitsstrafe sei erforderlich, weil dadurch der Zweck der Maßregel erleichtert werde. Bei dem Angeklagten gehöre nämlich - so der Sachverständige, dem sich die Strafkammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat - zum "Therapieerfolg" die "direkt anschließende Erprobung und Bewährung in Freiheit", an die er durch "stufenweise Belastung" herangeführt werden müsse, indem er aus der geschlossenen Unterbringung nach und nach über die halboffene und offene Unterbringung, über "beschütztes und behütetes Wohnen" an ein Leben ohne Alkohol auch unter den Bedingungen der Freiheit gewöhnt werde.

Unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen angegebenen voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzuges von insgesamt einem Jahr bestehe nach dem Vorwegvollzug eines Jahres Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Müßte der Angeklagte nach dem Vollzug der Unterbringung noch Freiheitsstrafe verbüßen, so würde der Erfolg der Therapie - nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Landgericht auch insoweit gefolgt ist - "zunichte gemacht" werden.

3. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der so begründeten Unterbringungsanordnung führen müßte. Das Landgericht hat in hinreichender Weise dargelegt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2000 - 2 StR 598/99).

Angesichts der - auch zu den Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. UA 10) - getroffenen Feststellungen, war eine eingehendere Erörterung des von der Strafkammer gefundenen Ergebnisses hier nicht geboten, zumal alle Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erforderlich hielten. Auch die Notwendigkeit des Abweichens von der Vollzugsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 StGB) ist unter den gegebenen Umständen ausreichend begründet (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 8, 15).

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann
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