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Text des Beschlusses
2 StR 514/99;
Verkündet am: 
 25.02.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt jedoch

a) zur Rüge, der Richter am Landgericht M. habe am 11. Mai 1999 nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen (§ 338 Nr. 1 StPO):

Die Rüge ist unbegründet.

Das Teilprotokoll weist für diesen Sitzungstag allerdings nur den Vorsitzenden Richter als anwesend aus. Da aber das Teilprotokoll vom 12. Mai 1999 die Gegenwart des Gerichts in derselben Besetzung wie an den vorangegangenen Verhandlungstagen bezeugt und ausweislich der betreffenden Teilprotokolle Richter am Landgericht M. an den Verhandlungstagen vor dem 11. Mai 1999 anwesend war, ist das Gesamtprotokoll insoweit widersprüchlich.

Zur Auflösung des Widerspruchs war das Freibeweisverfahren eröffnet; es hat ergeben, daß Richter am Landgericht M. am 11. Mai 1999 gegenwärtig war ( Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, des Beisitzers und der Protokollführerin).

b) zur Rüge, das Landgericht habe eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Erklärung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei (§ 261 StPO):

Die Rüge ist unzulässig. Wie die Revisionsbegründung mitteilt, ist die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfaßte Stellungnahme, die sich als Anlage 1 zum Protokoll vom 11. Mai 1999 bei den Akten befindet, dem Gericht übergeben worden. Dieser Vorgang findet zwar im Protokoll keine Erwähnung; aus der Tatsache, daß die Stellungnahme dem Protokoll als Anlage beigefügt ist, ergibt sich jedoch, daß deren Übergabe in der Verhandlung stattgefunden hat.

Andernfalls wäre sie nur zu den Akten genommen, nicht aber dem Verhandlungsprotokoll beigefügt worden Die Übergabe entsprach auch, gleichgültig, wer sie bewirkt hat, dem Willen des Beschwerdeführers. Denn das Schriftstück enthielt eine von ihm verfaßte Stellungnahme zum Anklagevorwurf und richtete sich nach Inhalt und Formulierung zweifelsfrei an das Gericht.

Die Übergabe hatte daher den Sinn, die Stellungnahme dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, damit es sie bei der Urteilsfindung verwerte. Dem hat das Gericht entsprochen. Daß es dies - unter Verstoß gegen § 261 StPO - getan hat, kann der Beschwerdeführer nicht rügen. Da geschehen ist, worauf sein Begehren gerichtet war, setzt er sich mit der Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Widersprüchliches Prozeßverhalten verdient jedoch keinen Rechtsschutz.

Die Verfahrensbeschwerde erweist sich damit als mißbräuchliche und mithin unzulässige Ausübung der Rügebefugnis.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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