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Text des Beschlusses
4 StR 515/05;
Verkündet am: 
 26.01.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. auch für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.

Die vom Landgericht vorgenommene Beiordnung des Rechtsanwalts A. als Nebenklägervertreter (Bd. II Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible
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