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Text des Beschlusses
IX ZB 223/04;
Verkündet am: 
 12.01.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.


Gründe:


Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. September 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach den Gesetzesmaterialien kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

2. Ergänzend ist zu der Begründung der Gehörsrüge anzumerken, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin durch Berichterstatterschreiben vom 13. Mai 2005 der Hinweis erteilt worden ist, dem Senat liege in der Parallelsache IX ZB 264/04 ein Stehordner vor, der "Anlagen zu jeweiligen Insolvenzanträgen der Bank betreffend die Unternehmensgruppe St. " enthalte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin um Überlassung des Stehordners gebeten, "der laut Mitteilung des Herrn Berichterstatters vom 13. Mai 2005 zwischenzeitlich vorliegt". Die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die begehrte Akteneinsicht erhalten; sie hat den Aktenordner mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2005 zurückgereicht, ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben und ohne die Rechtsbeschwerdebegründung zu vertiefen oder zu korrigieren. Dies hätte ihr freigestanden, weil in dem Berichterstatterschreiben ausdrücklich davon die Rede war, dass der Stehordner die Anlagen zu den jeweiligen Insolvenzanträgen enthalte und beiden Verfahren - was sich im Übrigen schon aus der Antragsschrift selbst ergibt - nur eine Insolvenzantragsschrift zugrunde liegt. Zur Trennung der Verfahren ist es erst im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens gekommen. Der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist es verwehrt, weitere auf den Inhalt des Insolvenzantrags und die Anlagen zielende Rügen erstmals nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erheben.

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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