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Text des Beschlusses
5 StR 403/05;
Verkündet am: 
 12.10.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt.

Die Angeklagte H ist demnach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

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