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Text des Beschlusses
3 StR 404/05;
Verkündet am: 
 01.12.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60).

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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