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Text des Beschlusses
1 StR 432/05;
VerkĂŒndet am: 
 22.11.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005

beschlossen:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2005 wird als unzulÀssig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trÀgt die Staatskasse.


GrĂŒnde:


Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachtrĂ€glichen Sicherungsverwahrung zurĂŒckgewiesen.

Dagegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die AufklĂ€rungsrĂŒge gestĂŒtzten Revision.

Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten GrĂŒnden unzulĂ€ssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die UnzulĂ€ssigkeit der VerfahrensrĂŒge fĂŒhrt bei Fehlen der SachrĂŒge zur UnzulĂ€ssigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemĂ€ĂŸ § 349 Abs. 1 StPO als unzulĂ€ssig zu verwerfen.

Der Senat ist somit an der PrĂŒfung gehindert, ob die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachtrĂ€glichen Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

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