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Text des Beschlusses
2 StR 470/05;
Verkündet am: 
 04.11.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass die beiden Tatserien sich gegen zwei verschiedene Tatopfer richteten, ist die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinreichend begründet.

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