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Text des Beschlusses
5 StR 434/05;
Verkündet am: 
 01.11.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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