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Text des Beschlusses
IX ZB 210/05;
Verkündet am: 
 10.11.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.


Gründe:


Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Dr. Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Vill
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