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Text des Beschlusses
3 StR 264/01;
Verkündet am: 
 23.08.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr verurteilt ist (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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