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Text des Beschlusses
1 StR 573/00;
Verkündet am: 
 08.03.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslandszeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt der Senat:

Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.

Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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